Nur einer leisen Bahn gehört die Zukunft. Deswegen hat die Bahn sich zum Ziel gesetzt, die Anwohner von Bahnstrecken spürbar zu entlasten. Der Schienenverkehrslärm soll – ausgehend vom Jahr 2000 – bis 2020 halbiert werden. Im Mittel soll der Schienenverkehrslärm um 10 Dezibel (dB (A)) reduziert werden – dies entspricht in der menschlichen Wahrnehmung einer Halbierung der Lautstärke. Um dieses Ziel zu erreichen setzt die DB AG auf ein übergreifendes Gesamtkonzept, das Maßnahmen am Streckennetz und an der Fahrzeugflotte beinhaltet.
Das übergreifende Gesamtkonzept basiert grundsätzlich auf zwei Säulen: ortsfester Lärmschutz an der Infrastruktur und Lärmminderung am Fahrzeug. Zweiteres setzt auf schallmindernde Maßnahmen an Fahrzeugen. Diese bekämpfen den Lärm direkt an der Quelle. Die Umrüstung der Bestandsgüterwagen auf die lärmarmen Verbundstoffbremssohlen – die sogenannte „Flüsterbremse“ nimmt dabei einen zentralen Stellenwert ein. Zusammen mit einer guten Pflege der Gleise wird so das Rollgeräusch eines Güterwagens um bis zu 10 dB (A) in der Vorbeifahrt reduziert und somit halbiert.
Damit wird eine wesentliche Lärmquelle im Schienengüterverkehr bekämpft. Derzeit sind knapp 90% der in Deutschland verkehrenden Wagen von DB Cargo umgerüstet, neue werden ohnehin längst nur noch mit dieser leisen Bremstechnologie beschafft. Bis Ende 2020 wird die komplette Flotte der DB Cargo leise sein.
Zwei Anreizsysteme unterstützen die Umrüstung der Bestandsgüterwagen: das Förderprogramm des Bundesverkehrsministeriums sowie das Lärmabhängige Trassenpreissystem (LaTPS) der DB Netz AG, das laute Züge mit einem Aufschlag belegt und den Einsatz leiser umgerüsteter Wagen belohnt. Weiterführend hat die Bundesregierung zum Fahrplanwechsel 2020/2021 den Einsatz lauter Güterwagen auf dem deutschen Streckennetz verboten. Das Gesetz kann hier online nachgelesen werden.
Werden Strecken neu gebaut oder wesentlich baulich verändert, schreibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von 1974 vor, dass Anwohner und Umwelt nicht durch den Lärm geschädigt werden dürfen. Anspruch besteht grundsätzlich, wenn Strecken neu gebaut werden. Dies gilt für den Abschnit Heidenau-Ústí nad Labem. Wird ein Eingriff an bestehender Infrastruktur erforderlich, gilt das Gesetz nur, wenn eine wesentliche bauliche Änderung vorliegt. Ein „erheblicher baulicher Eingriff“ ist gegeben, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird, beispielsweise durch eine deutliche Verschiebung des Schienenwegs.
Eine Erhöhung der Zugzahlen oder der Zuggeschwindigkeiten hingegen stellen ohne erhebliche bauliche Eingriffe keine Änderung dar und sind damit auch kein Grund, Lärmvorsorge zu beanspruchen. Im Rahmen der Planung wird dies für den Abschnitt Dresden-Heidenau geprüft.
Im Projektverlauf werden Lärmschutzgutachten auf Basis der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) erstellt. Hieraus ergeben sich, wo und in welchem Umfang Maßnahmen ergriffen werden müssen. Man unterscheidet hierbei zwischen aktiven und passiven Maßnahmen.
Welche Grenzwerte nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) einzuhalten sind, ist im Gesetz festgeschrieben.
Auch in Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens wurden Lärmschutzbetrachtungen für alle Varianten vorgenommen (Raumordnungsverordnungen Teil C, Punkt 4.3 Schalleinwirkung im Bereich bestehender Siedlungsflächen ab Seite 52; Gutachten in Teil D.2).
Im Umfeld einer Eisenbahnstrecke können zum Teil für den Menschen wahrnehmbare Erschütterungen auftreten. Fahrende Züge erzeugen mechanische Schwingungen, die entweder als Körperschall über das Erdreich oder als Luftschall übertragen werden. Der Körperschall, der mit zunehmendem Abstand abnimmt, breitet sich im Erdreich wellenförmig aus und könnte sich über Fundamente in Gebäude übertragen. Resonanzen in Wänden und Decken werden dann als ein „Vibrieren“ wahrgenommen. Werden durch die Schwingungen der Decken und Wände hörbare Schallwellen erzeugt, spricht man von sogenanntem „sekundären Luftschall“.
Der Schutz vor Erschütterungen ist, wie auch der Schallschutz, im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Um schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen zu vermeiden, werden entlang der Strecke entsprechende erschütterungstechnische Untersuchungen durchgeführt.
Die Beurteilung erfolgt u.a. nach den technischen Regelungen der DIN und den Richtlinien des VDI, die Immissionen aus bestehenden Anlagen als Vorbelastung anrechnen. Maßnahmen zur Minderung und/oder zur Ausbreitung dieser Schallwellen werden auf den Einzelfall abgestimmt geplant.
Eine direkte Beeinträchtigung oder Schädigung der Gebäudesubstanz – zum Beispiel durch Risse im Mauerwerk oder Putz – ist durch die vom Schienenverkehr erzeugten Körperschallwellen jedoch auch bei sehr dicht an der Bahnstrecke stehenden Gebäuden nicht zu befürchten.