Im Rahmen des Projektverlaufs durchläuft die Neubaustrecke verschiedene Verfahren zur Genehmigung des Verlaufs, der Umsetzung und des Baus.
Raumordnungsverfahren (ROV): Gemäß § 15 SächsLPIG hat das ROV den Zweck festzustellen, ob die angestrebte raumbedeutsame Planung bzw. Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.
Parlamentarische Befassung: Der Deutsche Bundestag wird frühzeitig über die Planungen unterrichtet, z.B. über den bevorzugten Trassenverlauf, Zeitpläne oder die Auswirkungen auf Umwelt und Anwohner. Grundlage hierfür ist der §5 der Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung zwischen der Deutschen Bahn und dem Bund bzw. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Es handelt sich hierbei zwar nicht um ein Verfahren im verwaltungsrechtlichen Sinne, stellt aber einen wichtigen Meilenstein im Projekt dar.
Planfeststellungsverfahren: Das Planfeststellungsverfahren ist das Verfahren zur Erreichung der Baugenehmigung. In diesem Verfahren werden zahlreiche rechtliche und technische Fragen durch die zuständige Planfeststellungsbehörde geprüft.
Für das Projekt der Neubaustrecke Dresden–Prag wurden im Vorgriff auf das Raumordnungsverfahren verschiedene Varianten betrachtet, von denen nun sieben Varianten in das Raumordnungsverfahren eingehen.
Die Varianten werden im ROV unter folgenden Gesichtspunkten untersucht, analysiert und bewertet: Flächeninanspruchnahmen, Überquerung (Brücke), Unterfahrung (Tunnel), Zerschneidung und indirekte Beeinflussung (z.B. durch Schall). Informationen zu den einzelnen Varianten finden Sie unter Streckenverlauf.
Bei überörtlich raumbedeutsamen Infrastrukturprojekten, ist regelmäßig ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchzuführen. Gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes (ROG) werden in diesem Verfahren durch die Raumordnungsbehörde die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft. Insbesondere wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.
Erfordernisse der Raumordnung sind Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Ziele und Grundsätze sind in den Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsplan und Regionalplan) festgelegt. Darüber hinaus legt das Raumordnungsgesetz Leitvorstellungen und Grundsätze der Raumordnung fest. Als sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind zum Beispiel in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse von Raumordnungsverfahren und landesplanerische Stellungnahmen zu berücksichtigen (vgl. § 3 ROG).
Durchgeführt wurde das Raumordnungsverfahren von der Raumordnungsbehörde. Zuständige Raumordnungsbehörde im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 Landesplanungsgesetz).
Die DB Netz AG tritt als Vorhabenträgerin auf.
Die Landesdirektion Sachsen berät die Vorhabenträgerin über Art und Umfang der für das ROV vorzulegenden Unterlagen. Die DB Netz AG erstellt die Unterlagen und übergibt diese an die Landesdirektion Sachsen. Die Landesdirektion Sachsen beteiligt anschließend, die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit und erstellt auf Basis der Anregungen und Unterlagen der Vorhabenträgerin eine raumordnerische Beurteilung.
Diese bildet die Grundlage für die weitere Planung der DB Netz AG.
Die Unterlagen lagen in den vom Vorhaben voraussichtlich berührten Gemeinden Altenberg, Dresden, Heidenau, Dohna, Pirna, Liebstadt, Bahretal, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Müglitztal und Dohma im Zeitraum von Montag, 6. Januar bis Freitag, 28. Februar 2020 öffentlich zur Einsichtnahme durch jedermann aus.
Die öffentliche Auslegung ergänzend wurden die Planunterlagen ab 20. Dezember 2019 im Internet veröffentlicht:
Anregungen konnten bis eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Sachsen oder den jeweiligen Verwaltungen der Gemeinden vorgebracht werden. Die Einwendungen wurden durch die Raumordnungsbehörde ausgewertet.
Wie die Einwendungen bei der raumordnerischen Abwägung berücksichtigt werden konnten, ist in der raumordnerischen Beurteilung dargelegt. Eine Beantwortung jeder einzelnen Einwendung ist nicht vorgesehen.
Stellungnahmen im Raumordnungsverfahren konnte die Öffentlichkeit abgeben. Zur Öffentlichkeit gehören auch Kinder und Jugendliche.
Im Ergebnis des ROV erstellt die Landesdirektion Sachsen eine Raumordnerische Beurteilung. In dieser wird dargelegt, ob ein Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt bzw. wie für ein Vorhaben die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen hergestellt werden kann.
Am 21. August 2020 wurde das Raumordnungsverfahren durch die Landesdirektion Sachsen abgeschlossen. Die Landesdirektion Sachsen bestätigt die Raumverträglichkeit für den dargestellten Volltunnel-Korridor und Korridor Variante G mit Maßgaben.
Im Ergebnis des Raumordnungsverfahrens lässt sich unter raumordnerischen Gesichtspunkten eine Volltunnel-Variante am besten mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang bringen. Für die Korridor-Varianten D, E und F kann die Raumverträglichkeit nicht bestätigt werden. Weitere Informationen erhalten Sie in der raumordnerischen Beurteilung und der Präsentation der Landesdirektion Sachsen zum Ergebnis.
Alle Informationen zum Raumordnungsverfahren finden Sie in der Mediathek.
Seit 1. Januar 2018 ist die Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung zwischen der Deutschen Bahn und dem Bund in Kraft getreten. Diese regelt die Finanzierung der Bedarfsplanprojekte des Bundesverkehrswegeplans. Wichtiger Bestandteil ist hierbei die parlamentarische Befassung.
Das Verfahren sieht vor, den Gesetzgeber nach Abschluss der Vorplanung über die geplante Antragsvariante (Vorzugsvariante) für das Planfeststellungsverfahren sowie die Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG zu unterrichten, um ihn so in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls Beschlüsse zu fassen.
Grundsätzliche Voraussetzung einer Bundesfinanzierung ist die Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens (§ 6 HGrG, § 7 BHO).
Das Planfeststellungsverfahren (PFV) ist ein förmliches Verwaltungsverfahren. Es stellt sicher, dass ein geplantes Bauvorhaben alle rechtlichen Vorgaben erfüllt und alle öffentlichen und privaten Betroffenheiten abgewogen und berücksichtigt werden. Nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des AEG.
Wie und wann kann ich meine Belange einbringen?
Wenn das Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist, liegen die Unterlagen mindestens einen Monat lang in den betroffenen Gemeinden entlang der Strecke öffentlich aus. Wo und wann genau die Auslegung stattfindet, wird im Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde und anderen Medien bekannt gemacht und zusätzlich auf dieser Website mitgeteilt. Privatpersonen haben die Möglichkeit, Einwendungen schriftlich bei der Anhörungsbehörde einzureichen, wenn diese betroffen sind. Diese werden im sogenannten „Erörterungstermin“ unter Leitung der Anhörungsbehörde mit der Vorhabenträgerin besprochen. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist für die Planfeststellungsbehörde, das Eisenbahn-Bundesamt, Grundlage für Abwägung und Entscheidung.
Was ist das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens?
Nach Abwägung aller Einwendungen erlässt das Eisenbahn-Bundesamt den Planfeststellungsbeschluss, das Baurecht zur Umsetzung des Projektes.